Kostenübernahme

Kostenübernahme bei Mitgliedern der Privaten Krankenversicherung

Erkundigen Sie sich vor Aufnahme einer Behandlung, ob Sie die durch die Psychotherapie anfallenden Kosten bei Ihrer Krankenkasse / Beihilfe einreichen können oder ob diese vollständig zu Ihren eigenen Lasten gehen. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse die notwendigen Antragsunterlagen übermitteln.

Selbstzahler

Selbstverständlich gibt es auch die Möglichkeit, dass Sie selbstständig die Kosten für psychotherapeutische Sitzungen übernehmen.

Finanzierung über das Kostenerstattungsverfahren bei gesetzlich Versicherten

Eine Finanzierung über das Kostenerstattungsverfahren ist möglich, wenn Sie ein Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung sind und trotz längerer Suche keinen Psychotherapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Kassensitz bekommen haben.

Was Sie tun müssen:

  1. Wenn Sie aktuell an dem Punkt angelangt sind, dass Sie bereits viele Psychotherapeuten angerufen haben, von denen Ihnen keiner eine zeitnahe Behandlung anbieten konnte, können Sie versuchen, eine Behandlung bei einem Psychotherapeuten im Kostenerstattungsverfahren zu beantragen.
  2. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf und bekunden Sie Ihre Absicht, eine „außervertragliche“ Psychotherapie bei mir, d.h. einer Psychotherapeutin ohne Kassenzulassung, die im Kostenerstattungsverfahren arbeitet, beantragen zu wollen. Erkundigen Sie sich, ob Ihre Krankenkasse Sie diesbezüglich unterstützt.
  3. Einige Krankenkasse verlangen seit April 2017 das Wahrnehmen einer Psychotherapeutischen Sprechstunde vor Beginn einer Psychotherapie. Bestenfalls haben Sie eine solche schon wahrgenommen und wurden aber auch hier zeitlich vertröstet. Wenn Sie noch keine Sprechstunde wahrgenommen haben, wird Sie die Krankenkasse an eine entsprechende Terminservicestelle verweisen. Evtl. kann Ihnen dann der aufgesuchte Sprechstundentherapeut auch eine direkte Behandlung anbieten; wenn nicht folgt Punkt 4.
  4. Außerdem wird bei der Kostenerstattung der Nachweis der vergeblichen Suche eines Vertragstherapeuten verlangt. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, wie viele Psychotherapeuten mit Kassensitz Sie nachweisen müssen (meist mindestens 5). Ein Protokoll finden Sie bei den Downloads. Fragen Sie telefonisch bei den vertraglichen Therapeuten nach, ob kurzfristig eine Behandlung möglich ist, d.h. nicht nur ein Termin für ein Erstgespräch, sondern der Beginn einer Therapie. Eine Liste von Psychotherapeuten mit Kassenzulassung finden Sie auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland!
  5. Weiterhin wird eine ärztliche Notwendigkeits- oder Dringlichkeitsbescheinigung (vom Hausarzt oder Facharzt) verlangt. Damit muss Ihr Arzt bescheinigen, dass Psychotherapie in Ihrem Fall notwendig und unaufschiebbar ist und dass eine Wartezeit von mehr als drei Monaten nicht zumutbar ist sowie mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verschlimmerung der Symptomatik beiträgt.
  6. Zudem müssen Sie bei Ihrem Arzt einen Konsiliarbericht einholen (Bestätigung, dass keine körperliche Erkrankung gegen die Behandlung spricht; ggf. Auskunft über medikamentöse Behandlung).
  7. Mit diesen Unterlagen stellen Sie einen Antrag auf Kostenerstattung für die psychotherapeutische Behandlung bei der Krankenkasse (= Brief, in dem man die Gründe darlegt, warum dringend eine Psychotherapie notwendig ist, dass dafür nicht rechtzeitig ein Therapieplatz bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung gefunden werden konnte; Bitte um „Bewilligung außervertraglicher probatorischer Sitzungen und einer Psychotherapie“ bei mir).
  8. Wenn Ihre Krankenkasse grundsätzlich eine Behandlung nicht ablehnt und Sie alle benötigten Unterlagen zusammen haben, ergänze ich Ihren Antrag um weitere Informationen (z.B. Nachweis der Approbation und Zulassung, ggf. benötigtes Gutachten).
  9. Alle Unterlagen reichen Sie anschließend bei der Krankenkasse ein.
  10. Die Krankenkassen sind verpflichtet Ihren Antrag innerhalb von 3 bzw. 5 Wochen (bei Gutachten) abzulehnen oder zu genehmigen. Bei Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden. Ggf. kommt es zur Genehmigung von zunächst max. 5 probatorischen Sitzungen mit anschließender Einreichung eines Gutachtens.

Wichtig: es kann sein, dass Sie ein Erstgespräch bei mir wahrnehmen, aber die Krankenkasse die Kostenerstattung ablehnt. In diesem Fall müssen Sie die Kosten für das Gespräch leider selbst übernehmen.

Bei allen Möglichkeiten gilt:

Als approbierter Psychotherapeut ohne Kassenzulassung rechne ich direkt mit Ihnen als Patient/in ab. Die Abrechnung erfolgt nach EBM- oder GOP-Katalog. Im Falle der Kostenerstattung können die Rechnungen evtl. auch direkt an Ihre Krankenkasse ausgestellt werden, sofern die Krankenkasse eine Abtretungserklärung genehmigt.
Ein Psychotherapeut im Kostenerstattungsverfahren hat die gleiche Qualifikation wie ein Psychotherapeut mit Kassenzulassung. Da die Kassensitze limitiert sind, erhält allerdings nicht jeder Psychotherapeut einen solchen.

Downloads:

BPtK Ratgeber Kostenerstattung 2013

Kostenerstattung Flyer 2013

Pressemitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer zur Kostenerstattung

Telefonprotokoll des Patienten

Patienteninformation zum Datenschutz